Coronavirus in der Mietwohnung - wer haftet ?
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- Veröffentlicht: Montag, 16. März 2020 11:30
Corona verunsichert - in allen Lebensbereichen. Die einen tun es als Medienhype und Panikmache ab, die anderen sehen als Verschwörungstheoretiker einen neuen Weltuntergang. Die Wahrheit liegt wie immer in der goldenen Mitte - bei Umsicht und je nach Fall auch bei Vorsicht. Doch was passiert, wenn ein Mieter im Haus coronaverdächtig oder sogar positiv getestet worden ist, und vom Gesundheitsamt in die eigene Mietwohnung in Quarantäne verbannt wird?
Dann haben die Nachbarn im Haus gegen den Vermieter keine Ansprüche auf besondere gesundheitliche Schutzvorkehrungen. Der Vermieter muss nicht für eine Isolationshaft sorgen. Darauf weist jetzt Haus & Grund Dresden e.V. unter Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und das Wohnungsmietrecht hin. Zur Anordnung von Quarantäne und weiteren gesundheitlichen Schutzmaßnahmen ist das örtliche Gesundheitsamt, nicht der Vermieter, berechtigt und verpflichtet. Am Umfang seines Zutrittsrechts ändert sich nichts. Nur die Behörden haben besondere Befugnisse, die Wohnung zu betreten (§ 16 Abs. 2 und 4 IfSG).
Geht es um Kosten von Desinfektionsmaßnahmen, werden sie zunächst aus öffentlichen Mitteln bestritten (§ 69 IfSG). In besonders gelagerten Fällen kann geprüft werden, ob der Wohnungsinhaber für die Kosten geradestehen muss.
Doch was ist, wenn Hausrat und Einrichtungsgegenstände in der Wohnung durch die gesundheitlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere durch das versprühte Desinfektionsmittel, beschädigt oder gar zerstört werden? Dafür und für sonstige dadurch entstehende Vermögensnachteile haftet die öffentliche Hand nicht. Denn es geht darum, Corona-Viren (Krankheitserreger) zu eliminieren (§ 65 Abs. 1 Satz 1 IfSG).
Und der Vermieter? Auch wenn er die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zum Wohnen geeignet halten muss, geht es nicht um die Bausubstanz, sondern um den Hausrat. Damit hat er aber nichts zu tun. Denn nicht die kontaminierte Bausubstanz schädigt den Hausrat, sondern die behördliche Maßnahme einer Desinfektion. Krankheitsbezogen ist das höhere Gewalt, maßnahmenbezogen ist das eine Folge eines hoheitlichen notwendigen Eingriffs. Dafür muss der Vermieter nicht geradestehen.
Kommt es zum Äußersten und verstirbt ein kranker Mieter in der Wohnung, so gibt es wegen dadurch aufgetretener Wohnungsschäden nach der Rechtsprechung keine Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen die Erben (AG Bad Schwartau, Urteil vom 05. Januar 2001 – 3 C 1214/99).
Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei uns oder ihrem jeweiligen örtlichen Haus & Grund Verein.