BGH würdigt wohlwollendes Verhalten von Vermietern nicht

Zeitpunkt der tatsächlichen Mieterhöhung entscheidet über Ausübung des Sonderkündigungsrechts 

Eine Mieterhöhung, die erst mehr als drei Monate nach ihrer Ankündigung wirksam werden soll, ist zulässig. Der Mieter hat in diesen Fällen die Möglichkeit, sein Sonderkündigungsrecht bis zum tatsächlichen Eintritt der Mieterhöhung auszuüben. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 280/12) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Damit weitet der BGH die Rechte der Mieter aus, indem er die gesetzliche Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts verlängert. „Vermieter, die ihren Mietern Mieterhöhungen langfristig ankündigen wollen, sollten bedenken, dass die Rechtsprechung dieses Wohlwollen nicht würdigt“, kommentiert Haus & Grund-Rechtsexperte Kai Warnecke.

In dem zu entscheidenden Fall forderte ein Vermieter von seinem Mieter mit Schreiben vom 7. Januar die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Mieterhöhung sollte zum 1. August desselben Jahres wirksam werden. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu und behauptete, durch die verfrühte Ankündigung des Vermieters in seinem Sonderkündigungsrecht beschnitten worden zu sein. Das Sonderkündigungsrecht gestattet dem Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen.

Die aktuelle BGH-Entscheidung hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall der Mieter sein Sonderkündigungsrecht nicht nur bis zum 31. März, sondern entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bis zum 31. Juli hätte ausüben können. Er hätte demnach bis zum 30. September in der Wohnung bleiben können, ohne die höhere Miete zahlen zu müssen.